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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - L 15 U 274/97   

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https://dejure.org/2001,16489
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - L 15 U 274/97 (https://dejure.org/2001,16489)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.12.2001 - L 15 U 274/97 (https://dejure.org/2001,16489)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - L 15 U 274/97 (https://dejure.org/2001,16489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Rücknahme eines sozialrechtlichen Leistungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit; Anerkennung von Lungenkrebs i.V.m. Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) als Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - L 15 U 55/93

    BK Nr. 4104 (Lungenkrebs)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - L 15 U 274/97
    Außerdem verweist sie auf das Urteil des Senats vom 13.05.1997 - L 15 U 55/93 -.

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 13.05.1997 - L 15 U 55/93 - (abgedruckt in Breithaupt 1998, 274 = HVBG-Rundschreiben VB 52/98 v. 30.04.1998 = HV-Info 13/1998, 1218 = Zbl. Arbeitsmed. 1998, 159-164 mit Anm. von G. Schäcke) entschieden hat, gehört der Nachweis von Asbestkörpern in den fibrotischen Arealen weder rechtlich zu den unabdingbaren Merkmalen der Asbestose noch ist er in tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar.

  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 311/07

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch -

    In Fällen unklarer Exposition könne zu deren Identifikation die Faserstaubanalyse oder der lichtmikroskopische Nachweis einer hinreichenden Anzahl von Asbestkörpern als zusätzliche Entscheidungshilfe im Sinne einer ultima ratio nützlich sein (Hinweis auf: Merkblatt zur BK 4103; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2001 - L 15 U 274/97; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2000 - L 7 U 158/98).

    Der 17. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 2007 (L 17 U 132/05) und 25. April 2007 (L 17 U 154/03) vor allem auf den röntgenologischen Befund als Nachweismittel für das Vorliegen einer Asbestose abgestellt, während der 15. Senat dieses Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (L 15 U 274/97) die Auffassung vertrat, der Nachweis von Asbestkörperchen in den fibrotischen Arealen gehöre weder rechtlich zu den unabdingbaren Merkmalen der Asbestose noch sei er in tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar.

  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 252/07

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattungsanspruch der Krankenversicherung

    Der 17. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 2007 (L 17 U 132/05) und 25. April 2007 (L 17 U 154/03) vor allem auf den röntgenologischen Befund als Nachweismittel für das Vorliegen einer Asbestose abgestellt, während der 15. Senat dieses Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 (L 15 U 274/97) die Auffassung vertrat, der Nachweis von Asbestkörperchen in den fibrotischen Arealen gehöre weder rechtlich zu den unabdingbaren Merkmalen der Asbestose noch sei er in tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar.
  • SG Lüneburg, 24.01.2018 - S 2 U 112/14
    Weiterhin hat U. überzeugend herausgearbeitet, dass ein Grenzwert zur Bestimmung einer Minimalasbestose, wie ihn S. herangezogen hat, nicht existiert und bereits in früheren obergerichtlichen Entscheidungen als nicht vereinbar mit dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angesehen wurde (LSG NRW, Urt. v. 11.12.2001 - L 15 U 274/97; Urt. v. 18.03.2011 - L 15 U 263/03AA. hat weiterhin ausführlich dargelegt, dass nach einer Vielzahl von Studien auch Weißasbest eine fibrogene Wirkung besitzt und nach den SK2-Richtlinien im vorliegenden Fall eine Anerkennung hätte erfolgen müssen. Die Kammer folgt U. auch darin, dass für die Anerkennung einer Asbestose nicht nur auf die histo-pathologische Befundung, sondern auf sämtliche Umstände des Einzelfalls, auf die Art und das Ausmaß der Schadstoffexposition, den Krankheitsverlauf, und die sonstigen Befunde abgestellt werden muss. Da im vorliegenden Fall sämtliche weitere Kriterien für die Annahme einer Asbestose erfüllt sind (ausreichende Schadstoffexposition, typische Latenzzeit, asbesttypische Wabenlunge, Krankheitsverlauf mit restriktiver Ventilationsstörung) und außerdem bei der Untersuchung des Lungengewebes auch tatsächlich ein erhöhter Asbestanteil festgestellt wurde, hält die Kammer im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen die Entstehung einer asbestbedingten Fibrose für wahrscheinlich.
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